Satzung des
Möllner Schachvereins
von 1948
vom 23.08.2023
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Möllner Schachverein von 1948″ und hat seinen Sitz in Mölln.
Es handelt sich um die Neugründung des seinerzeit bereits bestehenden und in 1998 erloschenen Vereins Möllner Schachverein von 1948.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein ist eine Gemeinschaft zur Pflege und Förderung des Schachspiels als Mittel zur geistigen und sittlichen Erziehung. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmungserklärung ihrer Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft darf nicht von konfessionellen, weltanschaulichen oder politischen Gesichtspunkten abhängig gemacht werden. Neuanmeldungen müssen dem Vorstand zugeleitet werden, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung braucht nicht begründet werden. Mit der
Beitrittserklärung wird die Verbindlichkeit der Satzung und der Vereinsordnung anerkannt.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austrittserklärung
b) Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu erfolgen. Beim Wohnungswechsel in eine andere Stadt kann das Mitglied sofort ausscheiden.
Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand geschehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied sich gegen die Satzung oder sie sonstigen Ordnungen des Vereins vergeht, das Ansehen des Vereins schädigt oder den Beitrag nicht ordnungsgemäß bezahlt.
Dem Ausgeschlossenen steht mit einer Frist von acht Tagen die Berufung an den Ältestenrat frei, der innerhalb von 3 Tagen in einer Sondersitzung unter Anhörung des Ausgeschlossenen endgültig zu entscheiden hat. Ein Rechtsweg für den Ausschluss ist nicht zulässig. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinseigentum.
§ 5 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag ist vierteljährig im Voraus zu entrichten. Nicht fristgemäß gezahlte Beiträge werden unter Zuschlag der Hebekosten von 10 % eingezogen. In dem Mitgliedsbeitrag sind die jeweiligen Abgaben an die übergeordneten Verbände und die Kosten der Unfallversicherung enthalten. Der Vorstand kann auf Antrag den Mitgliederbeitrag bis zu einem Jahr stunden, ermäßigen oder erlassen, für auswärtige Mitglieder den Beitrag ermäßigen.
§ 6 Vermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Ältestenrat
Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 8 Mitglieder-/Hauptversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich durch den Vorstand einberufen.
Alljährlich, am 1. Dienstag im März, findet die Jahreshauptversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen
-
- so oft es dem Vorstand erforderlich erscheint.
- auf schriftlichen Antrag des Ältestenrates.
- wenn es mindestens 10 Mitglieder schriftlich unter Stellung von Anträgen verlangen, innerhalb von 3 Wochen.
Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder schriftlich jeweils eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.
§ 9 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die am Versammlungstage mindestens 3 Monate dem Verein angehören und das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wählt auf 2 Jahre:
-
- Den geschäftsführenden Vorstand
- Den Kassenprüfer
- Den Ältestenrat
Der geschäftsführende Vorstand und der Ältestenrat werden auf 2 Jahre gewählt, und zwar in den ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, ein Kassenprüfer und der Ältestenrat.
In den Jahren mit gerader Zahl der 2. Vorsitzende, der Jugendwart und ein Kassenprüfen Die Berufung des Jugendwartes erfolgt nach seiner Wahl durch die Jugendlichen.
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Die Jahreshauptversammlung hat die Jahresberichte und die Rechnungslegung entgegenzunehmen, zu genehmigen und Entlastung zu erteilen, die Höhe der Mitgliederbeiträge festzusetzen, sowie Satzungsänderungen und andere wichtige Anträge zu beraten und zu beschließen.
Uber jede Mitgliederversammlung fertigt der Schriftwart eine Niederschrift, die von Ihm zu unterschreiben und nach Genehmigung durch die nächste Versammlung vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Den Vorstand bilden:
-
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender
- Schriftwart
- Kassenwart
- Jugendwart
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
§ 12 Der Ältestenrat
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten zu schlichten und bei Beschwerden von Mitgliedern zu vermitteln. Er besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung gewählt. Seine Mitglieder müssen dem Verein mindestens 5 Jahre ununterbrochen angehört und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Seinen Vorsitzenden wählt der Ältestenrat selbst.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung
Anträge auf Satzungsänderungen sowie Anträge auf Namensänderung, Fusion oder Auflösung des Vereines müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen einer 2/3 Stimmeinheit der anwesenden Mitglieder.
Das bei einer Auflösung vorhandene Vereinsvermögen darf nach Deckung aller Verbindlichkeiten nur der Stadt Mölln für Zwecke der Schachspielpflege zur Verfügung gestellt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
In meiner Eigenschaft als Notar bescheinige ich hiermit, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Änderung der Satzung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der
Satzung übereinstimmt (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BGB).